Arbeitsrecht

1. Grundsatz

 Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Es gibt eine Vielzahl von Rechtsquellen zum Arbeitsrecht:

Gesetzliche Bestimmungen des Zivilrechts sind z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Tarifvertragsgesetz. Es gibt auch öffentlich rechtliche Gesetze, welche insbesondere Arbeitnehmerschutz vorsehen, z.T. unter Androhung von Strafe oder Bußgeld.

Regelungen gibt es auch in Tarifverträgen, sofern sie im Einzelfall gelten oder für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Des Weiteren sind die Regelungen des konkreten Arbeitsvertrages zu berücksichtigen.

Dann gelten stets die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wie die betriebliche Übung und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Treuepflicht des Arbeitnehmers.

3. Wann ist man Arbeitnehmer

Die Eigenschaft als Arbeitnehmer erhält man durch Erfüllung mehrerer Kriterien, wie z. B.:

- Dauerarbeitsverhältnis
- Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation
- Bestehen eines rechtlichen Über- und Unterlassungsverhältnisses
- Vergütung in Zeitabständen
- Höchstpersönliche Leistungserfüllung
- auf die Bezeichnung „Arbeitnehmer“ kommt es nicht an.

4. Problem Sozialversicherung

Der Arbeitgeber ist Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 1 SGB IV. Er haftet auch für die Vergangenheit, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nachträglich festgestellt wird. Verjährung 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre.

Ein Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer findet jedoch nicht statt.

Gemäß § 15 SGB I müssen Sozialversicherungsträger auf Antrag die verbindliche Entscheidung treffen, ob ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.

5. Problem Steuerrecht

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer neben dem Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch.

6. Arbeiter und Angestellte

 Alle Arbeitnehmer sind entweder Arbeiter oder Angestellte. Abgrenzungskriterium ist, ob mehr die geistige Leistung oder die körperliche Leistung im Vordergrund steht. Während der Angestellte ein monatliches Gehalt erhält, richtet sich die Vergütung des Arbeiters nach Stundenlohn.

Leitende Angestellte sind auch Arbeitnehmer, jedoch mit Sonderregeln. Sie sind sozial nicht so schutzwürdig wie sonstige Arbeitnehmer. Z. B. gilt das Arbeitszeitgesetz nicht, das Kündigungsschutzgesetz gilt nur mit Einschränkungen.

Handelsvertreter sind rechtlich Selbstständige, § 84 I HGB. Sie sind allerdings allerdings dann Arbeitnehmer, wenn sie ihre Tätigkeitim wesentlichen nicht frei gestalten und die Arbeitszeit nicht selbst festlegen können.

Es gibt auch arbeitnehmerähnliche Personen, diese sind von Vertragspartnern zwar wirtschaftlich, jedoch nicht persönlich abhängig. Sie erbringen Leistung gegen Vergütung oder gegen Beteiligung am Gewinn oder Umsatz (z. B. Versicherungsvertreter mit einem eigenen G kleinen Geschäftsbetrieb, Dolmetscher, Architekten oder Rechtsanwälte).

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig. Materielles Arbeitsrecht gilt nur, sofern ausdrücklich vorgesehen.

Organe juristischer Personen sind auch keine Arbeitnehmer. Im Einzelfall kann aber ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn die Abgrenzungskriterien zum Arbeitnehmer erfüllt sind.